Impressum-Satzung
Schlaganfall Selbsthilfe Kreis Konstanz e.V
  Schlaganfall Selbsthilfe       Kreis Konstanz Geschäftsstelle Kasernenstr. 81  78315 Radolfzell Tel. 07732-94 34 70   Fax: 07732-94 23 743 Satzung In der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 14.07.2011 § 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Schlaganfall Selbsthilfe Kreis Konstanz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee, er wurde mit der Gründungsversammlung am 14.04.2011 errichtet. Er besteht aus Ortsgruppen aus dem Landkreis Konstanz. (3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). § 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein ist ein Zusammenschluss Schlaganfall-Betroffener und ähnlicher Behinderter auf gemeinnütziger Grundlage, dessen Zweck es ist, den genannten Personenkreis in allen ihn betreffenden Angelegenheiten beratend und in Projekten zu unterstützen.                    (3) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: a) Information und Aufklärung im Zusammenhang mit Schlaganfall, Hirntumor und ähnlichen Ereignissen; b) Unterstützung der für diesen Personenkreis speziellen Hilfe zur Selbsthilfe; c) Laufende Informationen über den aktuellen Stand medizinischer Behandlungsmethoden sowie  vorbeugender und nachgehender  Maßnahmen; d) Informationen über den Stand und Entwicklung benötigter Hilfsmittel sowie deren Bezugsquellen und Möglichkeiten der Finanzierung; e) Pflege des Erfahrungsaustausches durch regelmäßige Treffen und Kontaktförderung zwischen den Mitgliedern und Angehörigen; f) Kontakte und Pflege des Erfahrungsaustausches mit anderen Gruppen; g) Förderung und Stärkung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft; h) Projekte zur Aufklärung über Risikofaktoren, Früherkennung und Verhalten in bestimmten Situationen; i)  Aktionen die zur Spendengewinnung und zum Bekanntheitsgrad des Vereins beitragen; (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3  Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 4  Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge (1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Spenden können jederzeit zugunsten des Vereins eingezahlt werden. (2) Beschließt die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr und/oder Mitgliedsbeiträge, ist gleichzeitig eine Gebühren- und Beitragsordnung zu beschließen. (3) Bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf können Umlagen beschlossen werden. § 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet. (2) Sofern von der Mitgliederversammlung Beiträge und Gebühren beschlossen werden, sind die Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Jedes Mitglied hat dann bei Aufnahme in den Verein die Aufnahmegebühr entsprechend der Gebührenordnung zu zahlen und einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. (3) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen. § 6  Beendigung der Mitgliedschaft  (1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung in Höhe des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. (5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sacheinlagen, die das Mitglied dem Verein leihweise überlassen hat, sind auf Verlangen herauszugeben. Die Vorschriften des § 55 Abgabenordnung (AO) sind entsprechend anzuwenden. § 7  Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen. § 8  Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, einem Vertreter aller Ortsgruppen und bis zu zwei Beisitzern je Ortsgruppe. (2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Einzel vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung der Vorsitzenden vertreten den Verein der Kassenwart und der Vertreter aller Ortsgruppen gemeinsam. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen des Vereins) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (4) Mitglieder im Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden vertreten und bei deren Verhinderung durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. (6) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses; d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3 und 4; e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und Umlagen; f) Beschlüsse über Aufnahme und Gründung neuer Ortsgruppen und deren Beisitzer. Für Vorstandsmitglieder aus neu gegründeten oder aufgenommenen Ortsgruppen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet in jedem Fall bei der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.   g) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mit sonstigen modernen Kommunikationsmitteln einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. (9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 9  Die Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; b) die Entlastung des Vorstandes; c) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer; d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. Werden Beiträge und/oder Gebühren beschlossen, ist gleichzeitig eine Beitrags- und Gebührenordnung zu beschließen. e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; f) die Wahl der Kassenprüfer; g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern; i)  Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. 4; j)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; k) Entscheidung oder Beschlussfassung zu einer entgeltlichen Vereinstätigkeit gem. § 8 Abs. 6 g.   (3) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann mit modernen Kommunikationsmitteln erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. (5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen. (7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Widerspricht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig (8) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. § 10 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Amtsdauer endet spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. § 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Tierschutzverein Radolfzell und Umgebung e.V., Schießhüttenweg 4/2, 78315 Radolfzell, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Deutschland zu verwenden hat. Radolfzell, 14. Juli  2011   (Beschlossene Satzung in Version der  1. Satzungsänderung vom 14.07.2011)
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